Kurz gesagt
- Druckluftbehälter sind Druckanlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und müssen ab einer bestimmten Größe regelmäßig geprüft werden.
- Wer prüft, entscheidet das Druckinhaltsprodukt: zulässiger Druck mal Volumen vom Typenschild, in bar · l.
- Wiederkehrend prüft bis 1.000 bar · l eine befähigte Person, darüber eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) wie der TÜV.
- Die Fristen legst du als Betreiber in der Gefährdungsbeurteilung fest, innerhalb gesetzlicher Höchstfristen.
Warum Druckluftbehälter geprüft werden
Ein Druckluftbehälter speichert Energie. Versagt die Wand, wird sie schlagartig frei. Deshalb zählen Druckbehälter zu den überwachungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 2 Abschnitt 4 der BetrSichV; Bußgelder und Betriebsverbote regelt das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG).
Der häufigste Gegner ist nicht der Druck, sondern das Wasser: Im Behälter fällt Kondensat aus. Wird es nicht zuverlässig abgeleitet, rostet der Stahl von innen und die Wand wird dünner. Darum gehören zur Prüfung auch die Ausrüstung mit Sicherheitsventil, Manometer und Kondensatableiter.

Wer prüfen darf: befähigte Person oder ZÜS
Für Druckluft (Fluidgruppe 2) gibt das Druckinhaltsprodukt vor, wer zuständig ist. Du findest Druck PS in bar und Volumen V in Litern auf dem Typenschild des Behälters.
Wer prüft deinen Behälter?
5.500bar · l
- Prüfung vor Inbetriebnahme
- ZÜS, z. B. TÜV (organisieren wir)
- Wiederkehrende Prüfungen
- ZÜS, z. B. TÜV (organisieren wir)
Vereinfachte Einordnung nach BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 für Druckbehälter mit Druckluft. Für einfache Druckbehälter (Richtlinie 2014/29/EU) gelten dieselben Grenzen bis 10.000 bar · l. Maßgeblich sind Typenschild, Konformitätserklärung und deine Gefährdungsbeurteilung.
| Druckinhaltsprodukt PS · V | Vor Inbetriebnahme | Wiederkehrend |
|---|---|---|
| bis 50 bar · l | keine überwachungsbedürftige Anlage, aber Arbeitsmittel: in der Regel Prüfung durch eine befähigte Person nach deinen Fristen | |
| über 50 bis 200 bar · l | befähigte Person | befähigte Person |
| über 200 bis 1.000 bar · l | ZÜS, als verwendungsfertige Anlage ab Werk befähigte Person | befähigte Person |
| über 1.000 bar · l | ZÜS | ZÜS |
Druckbehälter für Gase der Fluidgruppe 2 mit mehr als 1 Liter Volumen und mehr als 1 bar zulässigem Druck (BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Tabelle 4 und Nr. 7.25). Bis 0,5 bar greifen die Vorschriften nicht; bis 1 bar prüft immer eine befähigte Person.
Eine befähigte Person braucht eine einschlägige technische Ausbildung, Kenntnis des Regelwerks, mindestens ein Jahr Erfahrung mit Druckanlagen und regelmäßige Fortbildung. Bei ihren Prüfungen ist sie an keine fachlichen Weisungen gebunden.
Prüfarten und Fristen
Geprüft wird vor der ersten Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und dann wiederkehrend. Die wiederkehrende Prüfung besteht aus drei Teilen:
- Äußere Prüfung: Zustand von außen, Korrosion, Aufstellung und Ausrüstung. Bei Behältern, die nicht beheizt werden, kann sie nach der BetrSichV entfallen.
- Innere Prüfung: Der Behälter wird drucklos gemacht und geöffnet; geprüft werden Korrosion, Ablagerungen und bei Bedarf die Wanddicke.
- Festigkeitsprüfung: Nachweis, dass der Behälter dem Druck sicher standhält, in der Regel als Druckprobe.
| Höchstfrist | Prüfung durch ZÜS | Prüfung durch befähigte Person |
|---|---|---|
| Äußere Prüfung | 2 Jahre, kann bei unbeheizten Behältern entfallen | höchstens 10 Jahre |
| Innere Prüfung | 5 Jahre | |
| Festigkeitsprüfung | 10 Jahre | 10 Jahre, mit Nachweis bis 15 Jahre |
BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.6, 5.8 und 5.9.
Die konkreten Fristen legst du als Betreiber in der Gefährdungsbeurteilung fest, und zwar so, dass der Behälter bis zur nächsten Prüfung sicher bleibt. Spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme müssen sie feststehen. Bei jeder Prüfung kontrolliert der Prüfer, ob die Fristen passen; starke Korrosion kann sie verkürzen.
Deine Pflichten als Betreiber
- Gefährdungsbeurteilung: Art, Umfang und Fristen der Prüfungen festlegen und dokumentieren, ebenso die Anforderungen an die befähigte Person.
- Kontrolle vor der Verwendung: Auf offensichtliche Mängel achten und Schutzeinrichtungen regelmäßig auf Funktion kontrollieren. Das dürfen unterwiesene Beschäftigte übernehmen.
- Prüfaufzeichnungen aufbewahren: während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort, gern auch elektronisch.
- Unterlagen bereithalten: Konformitätserklärung, Betriebsanleitung, Einstellprotokolle und frühere Prüfberichte gehören zur Prüfung dazu.
- Zugänglich aufstellen: Der Behälter muss für Prüfungen erreichbar und das Typenschild gut lesbar sein.
- Kondensat ableiten: Ein funktionierender Kondensatableiter ist der beste Schutz gegen Korrosion von innen.

Wenn eine Prüfung fehlt
Wer eine vorgeschriebene Prüfung nicht sicherstellt, handelt ordnungswidrig. Das ÜAnlG sieht dafür eine Geldbuße bis 100.000 Euro vor, ebenso für den Weiterbetrieb trotz gefährlicher Mängel. Eine fehlende oder veraltete Gefährdungsbeurteilung kann nach dem Arbeitsschutzgesetz bis 5.000 Euro kosten.
So unterstützen wir dich
- Fristen im Wartungsvertrag: Wir hinterlegen die Prüftermine deiner Behälter und legen die Prüfung auf den Wartungstermin, damit nichts durchrutscht.
- Prüfung bis 1.000 bar · l: Die wiederkehrenden Prüfungen und die Prüfungen, für die eine befähigte Person zuständig ist, übernehmen wir selbst.
- Über 1.000 bar · l: Hier prüft eine ZÜS wie der TÜV. Wir organisieren den Termin mit der Prüfstelle, bereiten den Behälter vor und sind bei der Prüfung dabei, auf Wunsch zusammen mit der Wartung.
- Behältertausch: Ist ein Behälter nicht mehr sicher, liefern und montieren wir einen neuen. Auf Wunsch überbrücken wir die Zeit mit einer Anlage aus dem Mietpark.
Mehr zu Wartung und Wartungsvertrag findest du beim Service für Kompressoren.
Quellen (Stand 9. Oktober 2026). Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung und keine Gefährdungsbeurteilung.
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), insbesondere §§ 3, 4, 14 bis 17 und Anhang 2 Abschnitt 4
- Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG), §§ 8, 10, 32
- TRBS 1201 Teil 2: Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck
